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Psychotherapie – Eine lebensnotwendige Hilfe im Gesundheitssystem
Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBI. Nr. 361/1990 vermittelt allgemeines Wissen über die Bedeutung und Zielsetzung der Psychotherapie. § 1. (1) „Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.“
Die Psychotherapie ist vom Bundesgesetz her ein wesentlicher Teil vom Gesundheitssystem in ganzheitlicher Sicht. Die Psychotherapie hilft jedoch nicht nur bei der Krankheitsbehandlung, sondern zusätzlich zum Zweck einer Gesundheitsvorsorge und –förderung bzw. der Persönlichkeitsentwicklung oder –weiterentwiklung.
WANN ist Psychotherapie indiziert?
Wenn Leidenszustände und Verhaltenstörungen die Lebensvollzüge und die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Person beträchtlich und empfindlich beeinträchtigt werden. Oder im Geist der Logotherapie und Existenzanalyse: Wenn zusätzlich eine unabänderliche Leidenssituation gegeben ist.
Kompetenzen und Pflichten des/der Psychotherapeuten/In:
Ein/Eine Psychotherapeut/in muss einen wissenschaftlich fundierten Ausbildungsweg mit einer Gesamtdauer von mindestens 3000 Lehreinheiten zurückgelegt haben. Nach der Eintragung in die Psychotherapeutenliste muss eine Qualitätssicherung durch Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gewährleistet werden. Er/Sie muss die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben. Ein/Eine eingetragen(e)r Psychotherapeut/in verfügt also über die nötige Ausbildung für seine Behandlungsarbeit.
Und die Pflichten? Unter anderem: Der/Die Psychotherapeut/in darf nur mit Zustimmung des/der Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben (§ 14. 3). Der/Die Psychotherapeut/in ist verpflichtet, dem/der Behandelten oder seinem/ihrer gesetzlichen Vertreter/in alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen (§ 14. 4). Der/Die Psychotherapeut/in sowie seine/ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet (§ 15.) Der Schutz der Integrität des/der Patienten/in bzw. des/der Klienten/in hat darum oberste Priorität!